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Industriechemikalien

Notifizierung von SVHC

Aktualisiert am

Was ist SVHC?

Gemäß der EU-REACH-Verordnung können Stoffe, die schwerwiegende und häufig irreversible Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) identifiziert werden. Wird ein Stoff als SVHC identifiziert, wird er in die Kandidatenliste zur späteren Aufnahme in die Zulassungsliste aufgenommen. 

Um als SVHC identifiziert zu werden, muss ein Stoff eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: 

  1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

  2. Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind (PBTs).

  3. Stoffe, die sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind (vPvBs).

  4. Stoffe, für die wissenschaftliche Belege für wahrscheinliche schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt vorliegen, wie etwa endokrine Disruptoren. Im Allgemeinen wird die Kandidatenliste zweimal jährlich aktualisiert (üblicherweise jedes Jahr im Juni und Dezember). Auf der Kandidatenliste befinden sich 205 Stoffe (zuletzt aktualisiert: 25. Februar 2020). Die vollständige Liste finden Sie auf der ECHA-Website.

Pflichten im Zusammenhang mit SVHC

Unternehmen können aufgrund der Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste rechtlichen Verpflichtungen unterliegen. Diese Verpflichtungen, die ab dem Datum der Aufnahme gelten, beziehen sich nicht nur auf die gelisteten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch auf ihr Vorhandensein in Erzeugnissen. 

  • Sicherheitsdatenblatt für Stoffe als solche und Stoffe in Gemischen 

  • Meldung von SVHC in Erzeugnissen an die ECHA 

  • Pflicht zur Übermittlung von Informationen zur sicheren Verwendung oder zur Beantwortung von Kundenanfragen

Meldung von SVHC in Erzeugnissen

Hersteller und Importeure müssen der ECHA die in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe melden, die in ihren Erzeugnissen vorhanden sind, sofern beide folgenden Bedingungen erfüllt sind: 

  • Der Stoff ist in den betreffenden Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0.1% Massenanteil enthalten. 

  • Der Stoff ist in diesen betreffenden Erzeugnissen in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten.

Ausnahmen

In zwei Fällen ist keine Meldung erforderlich: 

  • Der Hersteller oder Importeur eines Erzeugnisses kann ausschließen, dass Menschen und die Umwelt während der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Erzeugnisses, einschließlich seiner Entsorgung, dem Stoff ausgesetzt werden. In diesen Fällen erteilen die Hersteller und Importeure dem Empfänger des Erzeugnisses geeignete Anweisungen. 

  • Der Stoff wurde für diese Verwendung bereits von einem Hersteller oder Importeur in der EU registriert.

Frist

Unternehmen müssen die Meldung spätestens sechs Monate nach der Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste einreichen.

Grundprinzipien

  • Eine Meldung sollte sich auf einen Stoff der Kandidatenliste beziehen. Wenn Erzeugnisse mehr als einen Stoff der Kandidatenliste enthalten, müssen Sie für jeden Stoff eine separate Meldung einreichen. Wenn mehrere Erzeugnisse denselben Stoff enthalten, müssen Sie diese alle in eine Meldung aufnehmen. 

  • Einmal Erzeugnis, immer Erzeugnis. Der Auslöseschwellenwert 0.1% gilt für jedes Erzeugnis innerhalb eines zusammengesetzten oder komplexen Gegenstands. 

  • Bereiten Sie das Meldedossier einschließlich Stoffidentifizierung, Einstufung, Tonnage, Verwendungsinformationen usw. vor und reichen Sie es über REACH-IT bei der ECHA ein. 

  • Nicht in der EU ansässige Hersteller von Erzeugnissen können Alleinvertreter benennen, die sämtliche REACH-Pflichten der Importeure ihrer Erzeugnisse in der EU erfüllen.

Kommunikation in der Lieferkette

Unmittelbar nachdem ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, müssen Lieferanten von Erzeugnissen, die einen solchen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0.1% enthalten, ihre Kunden informieren: 

  • Gilt für alle Lieferanten von Erzeugnissen, die mehr als 0.1% eines Stoffes aus der Kandidatenliste enthalten; 

  • Verpflichtet den Lieferanten, den Empfängern des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses bereitzustellen. Mindestens ist der Name des Stoffes anzugeben; 

  • Verpflichtet den Lieferanten, Verbrauchern diese Informationen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum der Anfrage kostenlos bereitzustellen.

Unsere Dienstleistungen

  • Dienstleistung als Alleinvertreter (OR) 

  • EU-REACH-Compliance-Service für Verbrauchererzeugnisse

  • Registrierungsservice für absichtlich freigesetzte Stoffe in Erzeugnissen 

  • Meldung von SVHC an die ECHA

  • SVHC-Bewertungsbericht/SVHC-Compliance-Bericht

  • Sicherheitsdatenblatt- und Kennzeichnungsservice

  • Schulung und Beratung

Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden unter customer@reach24h.com.